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   EuG, 28.04.1999 - T-221/95   

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EuG, 28.04.1999 - T-221/95 (https://dejure.org/1999,2961)
EuG, Entscheidung vom 28.04.1999 - T-221/95 (https://dejure.org/1999,2961)
EuG, Entscheidung vom 28. April 1999 - T-221/95 (https://dejure.org/1999,2961)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endemol / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Endemol / Kommission

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Artikel 22 der Verordnung Nr. 4064/89 - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Beherrschende Stellung

  • EU-Kommission

    Endemol / Kommission

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses in Form der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit dem gemeinsamen Markt; Zuständigkeit der Kommission für die Untersuchung des Fernsehproduktionsmarkts; Akteneinsicht in Wettbewerbssachen der Empfänger einer Mitteilung der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember ... 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 11; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 22 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 3384/94 Art. 15 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Gründung der Holland Media Groep widerspricht dem Binnenmarkt

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.553-RTL/Veronica/Endemol), mit der die Vereinbarung über den Zusammenschluß von Unternehmen zur Holland Media Group für unvereinbar mit dem ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1999, II-1299
  • EuZW 1999, 600
  • afp 2000, 211
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    155 Sie erklärt ferner, da sie nur eine Minderheit der HMG-Anteile halte, lägen bei ihr nicht die Voraussetzungen vor, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487; im folgenden: Urteil Philip Morris) aufgestellt habe und unter denen eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages fallen könne, so daß der Zusammenschluß wettbewerbsrechtlich unproblematisch sei.

    Demgemäß braucht das Vorbringen der Klägerin nicht geprüft zu werden, das sich auf die angebliche ausschließliche Kontrolle durch RTL und auf das Urteil Philip Morris stützt.

  • EuG, 27.11.1997 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    68 Nach Auffassung des Gerichts gelten die gleichen Grundsätze für die Akteneinsicht bei Zusammenschlüssen im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89, obwohl die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muß, das für die allgemeine Systematik dieser Verordnung kennzeichnend ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-290/94, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1997, II-2137, Randnr. 113).

    In Anbetracht des Beschleunigungsgebots, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnend ist (Urteil Kaysersberg/Kommission, Randnr. 113), hat die Kommission beschlossen, fernmündlich die Antworten der Unternehmen einzuholen, an die sie ein Schreiben gemäß Artikel 11 gerichtet hatte, deren Antwort jedoch noch nicht eingegangen war.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein besonders hoher Marktanteil ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer, wie im vorliegenden Fall, nur erheblich geringere Anteile innehaben (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein besonders hoher Marktanteil ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer, wie im vorliegenden Fall, nur erheblich geringere Anteile innehaben (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnrn.
  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein besonders hoher Marktanteil ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer, wie im vorliegenden Fall, nur erheblich geringere Anteile innehaben (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 41, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60, sowie Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnrn.
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Daher muß der Gemeinschaftsrichter die Ausübung einer solchen Befugnis, die bei der Beschreibung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums kontrollieren, den die Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, umfassen (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnrn.
  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    152 Die Klägerin bezieht sich auf das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323), wo der Umstand, daß wichtige Beschlüsse des Verwaltungsrats wenigstens von einem der von TAT SA und British Airways ernannten Mitglieder gefaßt werden müßten, den Schluß zugelassen habe, daß eine gemeinsame Kontrolle vorliege, und vertritt die Auffassung, daß RTL eine ausschließliche Kontrolle ausübe, da die anderen Aktionäre nicht die Möglichkeit hätten, wichtige Entscheidungen zu blockieren.
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Sie müsse auch gewährleisten können, daß diese Äußerungen vertraulich behandelt würden (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 33, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    Sie müsse auch gewährleisten können, daß diese Äußerungen vertraulich behandelt würden (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 33, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnrn.
  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 28.04.1999 - T-221/95
    67 Das Gericht hat bereits festgestellt, daß die Unternehmen zwar Anspruch auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse haben, daß dieses Recht jedoch mit der Gewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden muß (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 98).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

    Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 447/98 und nach dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95 (Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65) bestehe ein Recht auf Akteneinsicht nur insoweit, als die Einsichtnahme es dem betroffenen Unternehmen ermögliche, sich unter Berücksichtigung der Unterlagen, auf die sich die Kommission stütze, zur Begründetheit ihrer Einwände zu äußern.

    Auch wenn eine Partei, die sich geäußert habe, nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 447/98 eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Antwort vorlegen könne, sei die Kommission, wie im Urteil Endemol/Kommission bestätigt werde, jedenfalls berechtigt gewesen, objektive nicht vertrauliche Zusammenfassungen zu erstellen und die Einsichtnahme der Klägerin auf diese Zusammenfassungen zu beschränken.

    Für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte genügt der Nachweis, dass die unterbliebene Übermittlung der betreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu Ungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 78, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1021, sowie Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 87).

    Wie das Gericht bereits bestätigt hat, gelten diese Grundsätze auch für die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren, wobei ihre Anwendung allerdings mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang gebracht werden muss, das für die allgemeine Systematik der Verordnung kennzeichnend ist (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 68).

    Zum zweiten, die Antworten auf die Untersuchung betreffenden Teil des Klagegrundes geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Bezug auf die Antworten Dritter auf ihre Auskunftsverlangen die Gefahr berücksichtigen muss, dass ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Konkurrenten, Lieferanten oder Kunden ergreift, die an den Ermittlungen der Kommission mitgewirkt haben (Urteile BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 26, und Endemol/Kommission, Randnr. 66).

    Wenn bestimmte Dritte verlangt haben, ihre Identität nicht preiszugeben, kann es erforderlich sein, dass die Kommission die Identität anderer am Verfahren beteiligter Dritter, die vor Beantwortung der Fragebogen der Kommission keine vertrauliche Behandlung verlangt haben, nicht offenlegt (Urteil Endemol/Kommission, Randnr. 70).

    Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Erfordernis der Vertraulichkeit auch die Erstellung nicht vertraulicher Zusammenfassungen aller fraglichen Antworten rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteil Endemol/Kommission, Randnrn. 71 und 72).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Nach der Rechtsprechung besteht der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 89, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75, Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 38, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 172, Randnr. 142, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 169).

    Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

    Wie oben in Randnummer 352 ausgeführt, hat die Kommission zwar, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer - sei es auch nur mündlich - mitgeteilt wurde, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

    Außerdem kann ein besonders hoher Marktanteil ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern, besonders wenn die übrigen Marktteilnehmer nur erheblich geringere Anteile innehaben (Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 134).
  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Wenngleich die Bedeutung der Marktanteile von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, stellen zudem besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - für sich genommen den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dar (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 28. April 1999, Endemol/Kommission, T-221/95, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 134).
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, 1CI/Kommission (T-36/91, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69), vom 28. April 1999, Endemol/Kommission (T-221/95, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65), und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334), hebt Hoechst hervor, das Recht auf Akteneinsicht gehöre zu den grundlegenden Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts, die die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu schützen bestimmt seien.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil Endemol/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 65) führt Hoechst aus, der Schutz vertraulicher Informationen müsse mit den Verteidigungsrechten der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Einklang gebracht werden.

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Nach der Rechtsprechung besteht der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen darin, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den Beweisstücken in den Akten der Kommission Kenntnis zu nehmen, damit sie sinnvoll zu den Schlussfolgerungen Stellung nehmen können, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgrund dieser Beweisstücke gelangt ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 89, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I-4235, Randnr. 75, Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 95, Randnr. 38, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 59, vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65, vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 172, Randnr. 142, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 169).

    Zwar hat die Kommission, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden ist, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie hierzu gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

    Wie oben in Randnummer 352 ausgeführt, hat die Kommission zwar, wenn sie in ihrer Entscheidung belastendes Material verwenden will, das ihr von einem Beschwerdeführer - sei es auch nur mündlich - mitgeteilt wurde, dieses Material den Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet ist, zugänglich zu machen, indem sie gegebenenfalls einen schriftlichen Vermerk für ihre Akte anfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Endemol/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnrn. 83 bis 91).

  • EuG, 22.10.2002 - T-310/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER

    Diese Entscheidungspraxis sei vom Gericht mit seinem Urteil vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95 (Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 109) bestätigt worden.

    Die von der Klägerin zitierten Sätze beschränkten sich, ausgehend von Stellungnahmen und Informationen, die bei den Beteiligten oder bei Dritten während des Verwaltungsverfahrens eingeholt worden seien, entweder auf die logische Schlussfolgerung bezüglich der in der Mitteilung vorgebrachten Beschwerdepunkte, eine vom Gericht im Urteil Endemol/Kommission (Randnr. 81) für zulässig erachtete Praxis, oder auf die Erläuterung einer Äußerung anhand von Beispielen.

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

    Die Kommission ist folglich verpflichtet, den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat, jedoch mit Ausnahme der vertraulichen Schriftstücke wie z. B. der internen Schriftstücke der Kommission (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 29, wie es durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1995, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 25, bestätigt worden ist; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, Randnr. 54, und vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 66).
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    115 Wenngleich die Bedeutung der Marktanteile von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, stellen zudem besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung dar (Urteil des Gerichtshofes Hoffmann-La Roche/Kommission, oben zitiert in Randnr. 101, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 134).
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    500 Es trifft zu, dass es keine allgemeine dahin gehende Verpflichtung der Beklagten gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95, Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 94, und oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 351).
  • EuG, 06.07.2010 - T-342/07

    Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

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